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Aktuell · Stand 01.01.2026

Unterhaltsrechner 2026

Mit dem papa.de Unterhaltsrechner ermittelst du in wenigen Sekunden, wie hoch der Kindesunterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2026) voraussichtlich ausfällt. Gib das Nettoeinkommen, die Anzahl der Kinder und deren Alter ein – der Rechner bestimmt automatisch die richtige Einkommens- und Altersstufe, rechnet das Kindergeld an und berücksichtigt auf Wunsch auch das Einkommen des anderen Elternteils für volljährige Kinder.

Anzahl der Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus. Je mehr Personen du versorgst, desto weniger Unterhalt entfällt auf jedes einzelne Kind. Was die Auswahl bewirkt:

  • 1 Person: etwas mehr Unterhalt (eine Einkommensstufe höher).
  • 2 Personen: Normalfall – der Unterhalt bleibt unverändert.
  • 3 Personen: etwas weniger Unterhalt (eine Stufe niedriger).
  • 4 Personen: deutlich weniger (zwei Stufen niedriger).
  • 5 oder mehr Personen: am wenigsten (drei Stufen niedriger).

Standard ist die Anzahl deiner eingetragenen Kinder. Zählt zusätzlich ein:e unterhaltsberechtigte:r Ehepartner:in mit, erhöhe die Zahl entsprechend.

Erwerbstätig?

Nur relevant bei volljährigen Kindern: Dann haften beide Elternteile anteilig nach Einkommen. Bei minderjährigen Kindern zählt nur dein Einkommen.

Wie funktioniert der Unterhaltsrechner?

Der Rechner arbeitet auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Stand 01.01.2026) – der bundesweiten Leitlinie, an der sich alle Familiengerichte orientieren. In wenigen Schritten kommst du zu deinem Ergebnis:

  1. Anzahl der Kinder wählen. Trage alle Kinder ein, für die du Unterhalt zahlst oder beziehst – auch Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen.
  2. Alter angeben. Jedes Kind wird automatisch einer der vier Altersstufen zugeordnet (0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahre).
  3. Erwerbstätigkeit und Nettoeinkommen eintragen. Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt die Einkommensgruppe (1 bis 15). Die Erwerbstätigkeit steuert, welcher Selbstbehalt gilt.
  4. Unterhaltsberechtigte Personen prüfen. Der Rechner setzt die Zahl standardmäßig auf deine eingetragenen Kinder und stuft danach automatisch ein oder herab. Zählen weitere Berechtigte mit (z. B. ein Ehegatte), kannst du die Zahl selbst festlegen.
  5. Optional: Einkommen des anderen Elternteils. Bei volljährigen Kindern haften beide Eltern anteilig – gib dann auch dessen Nettoeinkommen an, damit der Rechner die Haftungsquote ermittelt.

Aus der Kombination von Einkommensgruppe und Altersstufe liest der Rechner den monatlichen Bedarf ab. Anschließend zieht er das Kindergeld ab – bei minderjährigen Kindern die Hälfte (129,50 €), bei volljährigen Kindern den vollen Betrag (259 €). Das Ergebnis ist der Zahlbetrag, also die Summe, die tatsächlich überwiesen wird. Zusätzlich prüft der Rechner den Selbstbehalt und weist auf einen möglichen Mangelfall hin, wenn dein Einkommen nach Abzug des Unterhalts zu niedrig wäre.

Tipp zum Nettoeinkommen

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Von deinem Netto darfst du unter anderem berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, mindestens 50 €, höchstens 150 €), zusätzliche Vorsorge und berücksichtigungsfähige Schulden abziehen. Trage am besten dein bereits bereinigtes Einkommen ein.

Kindesunterhalt: die wichtigsten Grundlagen

Was ist Kindesunterhalt?

Leben Eltern nicht (mehr) zusammen, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend wohnt, in der Regel Barunterhalt zahlen. Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch Betreuung, Verpflegung und Wohnraum (Naturalunterhalt). Eine Trennung oder Scheidung ist emotional und finanziell belastend – häufig kommt der Streit um den Unterhalt hinzu. Der Rechner gibt dir vorab eine realistische Orientierung, egal ob du selbst zahlst oder als alleinerziehender Vater den Anspruch deines Kindes einschätzen möchtest.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, aber die bundesweit anerkannte Richtschnur der Familiengerichte. Sie ordnet 15 Einkommensgruppen jeweils vier Altersstufen zu. Zum 1. Januar 2026 wurden die Bedarfssätze erneut angehoben. Der Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 €) beträgt seither:

  • 0 bis 5 Jahre: 486 € monatlich
  • 6 bis 11 Jahre: 558 € monatlich
  • 12 bis 17 Jahre: 653 € monatlich
  • ab 18 Jahre: 698 € monatlich

Mit steigendem Einkommen erhöhen sich die Sätze stufenweise bis zur 15. Einkommensgruppe (bis 11.200 € netto), in der 200 % des Mindestbedarfs angesetzt werden. Liegt das Einkommen darüber, erfolgt die Bemessung im Einzelfall.

Bereinigtes Nettoeinkommen

Ausgangspunkt jeder Berechnung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen – gemessen am bereinigten Nettoeinkommen. Vom Nettoeinkommen werden zunächst berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (pauschal 5 %, mindestens 50 €, höchstens 150 €; höhere Kosten müssen nachgewiesen werden). Ebenfalls abzugsfähig sind unter anderem eine zusätzliche Altersvorsorge sowie ehebedingte oder berücksichtigungsfähige Schulden. Gib bei allen Einnahmen auch Nebenjobs und sonstige Einkünfte an – unabhängig von der Besteuerungsart.

Kindergeld und Zahlbetrag

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 € pro Kind und Monat und steht rechtlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Nach § 1612b BGB wird es deshalb bei minderjährigen Kindern zur Hälfte (129,50 €) auf den Tabellenbedarf angerechnet – der so ermittelte Zahlbetrag ist der Betrag, der tatsächlich fließt. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld (259 €) angerechnet. Unser Rechner nimmt diese Anrechnung automatisch vor – anders als viele veraltete Rechner, die nur den reinen Tabellenbedarf ausweisen.

Selbstbehalt und Mangelfall

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss ein Mindestbetrag zum eigenen Leben bleiben – der Selbstbehalt. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt er 2026 bei 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), gegenüber volljährigen Kindern bei 1.750 €. Reicht das Einkommen nicht aus, um den vollen Unterhalt zu zahlen und den Selbstbehalt zu wahren, spricht man von einem Mangelfall. Dann wird der Unterhalt gekürzt und die verfügbare Summe anteilig auf die Kinder verteilt – der Betrag kann daher bis auf 0 € sinken.

Unterhalt für volljährige Kinder

Mit dem 18. Geburtstag endet die Unterhaltspflicht nicht. Solange das Kind eine erste Ausbildung oder ein Studium zielstrebig verfolgt, bleibt es unterhaltsberechtigt. Anders als bei minderjährigen Kindern sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig und haften anteilig nach ihrem Einkommen. Lebt das Kind noch im elterlichen Haushalt, gilt die 4. Altersstufe (698 € in der ersten Gruppe). Hat es einen eigenen Haushalt – etwa als Student –, gilt in der Regel ein pauschaler Bedarf von rund 990 €, der sich am zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bemisst. Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. eine Ausbildungsvergütung) werden nach Abzug einer Pauschale angerechnet und mindern den Anspruch.

Mehrere Kinder und die Zahl der Unterhaltsberechtigten

Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt im Regelfall zwei unterhaltsberechtigte Personen. Musst du für mehr Kinder aufkommen, verteilt sich dein Einkommen auf mehr Schultern – deshalb ist dann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe angemessen. Als grobe Orientierung gilt: bei drei Berechtigten eine Stufe nach unten, bei vier Berechtigten zwei Stufen. Umgekehrt kann bei nur einem Kind eine Heraufstufung erfolgen. Entscheidend ist die Gesamtzahl deiner unterhaltsberechtigten Kinder – auch aus verschiedenen Beziehungen. Der Rechner schlägt die passende Ein- bzw. Herabstufung automatisch vor und weist sie im Ergebnis aus. Über das Feld „Unterhaltsberechtigte Personen" kannst du die Zahl aber auch selbst festlegen – zum Beispiel, wenn zusätzlich ein:e Ehepartner:in unterhaltsberechtigt ist oder du mehr als sechs Kinder hast. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann das Gericht im konkreten Fall abweichen.

Wechselmodell

Betreuen beide Eltern das Kind annähernd gleich (paritätisches Wechselmodell), genügt es nicht mehr, dass einer den Alltag übernimmt und der andere zahlt. Der Bundesgerichtshof hat 2017 klargestellt: Der Bedarf wird nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt, um Mehrkosten des Doppelhaushalts ergänzt und anteilig nach Einkommen aufgeteilt; auch das Kindergeld wird anteilig verrechnet. Diese Sonderkonstellation bildet der Rechner nicht vollständig ab – hierfür empfiehlt sich eine individuelle Beratung.

Grenzen der Berechnung

Das Thema Unterhalt ist komplex und immer eine Einzelfallentscheidung. Der Rechner berücksichtigt die Zahl der Unterhaltsberechtigten und die Kindergeldanrechnung automatisch. Sonderbedarf, Mehrbedarf, die individuelle Einkommensbereinigung sowie das eigene Einkommen volljähriger Kinder bleiben in der Schnellberechnung jedoch unberücksichtigt. Der Rechner liefert daher eine fundierte erste Orientierung, aber keine rechtsverbindliche Berechnung.

Häufige Fragen zum Unterhalt

Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind zahlen?+

Die Höhe richtet sich nach deinem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Der Mindestunterhalt 2026 (Einkommensgruppe 1 bis 2.100 € netto) beträgt 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre). Davon wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld (129,50 €) abgezogen. Mit steigendem Einkommen erhöht sich der Betrag über 15 Einkommensgruppen.

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?+

Ja. Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 € pro Kind. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte (129,50 €) vom Tabellenbetrag abgezogen, weil das Kindergeld beiden Elternteilen je zur Hälfte zusteht (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet. Der so ermittelte Betrag ist der Zahlbetrag, der tatsächlich überwiesen wird.

Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?+

Gegenüber minderjährigen Kindern liegt der notwendige Selbstbehalt 2026 bei 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig). Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750 €. Reicht das Einkommen nicht aus, um Unterhalt zu zahlen und den Selbstbehalt zu wahren, liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt wird gekürzt.

Spielt das Einkommen der Mutter bzw. des anderen Elternteils eine Rolle?+

Bei minderjährigen Kindern im klassischen Betreuungsmodell nicht: Dort zählt nur das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei volljährigen Kindern sind hingegen beide Elternteile barunterhaltspflichtig und haften anteilig nach ihrem Einkommen. Auch beim paritätischen Wechselmodell werden beide Einkommen berücksichtigt. Für diese Fälle kannst du im Rechner optional das Einkommen des anderen Elternteils angeben.

Ich habe Kinder mit verschiedenen Partnern – wie wird das berücksichtigt?+

Für die Berechnung zählt die Gesamtzahl deiner unterhaltsberechtigten Kinder, unabhängig davon, mit welchem Elternteil du sie hast. Hast du z. B. ein Kind mit einer Frau und zwei mit einer anderen, trägst du insgesamt drei Kinder ein. Da die Düsseldorfer Tabelle vom Regelfall zweier Berechtigter ausgeht, schlägt der Rechner bei drei Kindern eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe vor (bei vier um zwei). Über das Feld „Unterhaltsberechtigte Personen“ kannst du die Zahl auch selbst anpassen – etwa wenn zusätzlich ein Ehegatte unterhaltsberechtigt ist oder du mehr als sechs Kinder hast.

Muss ich auch für volljährige Kinder Unterhalt zahlen?+

Ja. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Eltern müssen ihr Kind grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Studiums unterstützen, solange das Kind dieses zielstrebig verfolgt. Lebt das volljährige Kind noch zu Hause, gilt die 4. Altersstufe; hat es einen eigenen Haushalt (z. B. als Student), gilt in der Regel ein pauschaler Bedarf von rund 990 €.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?+

Für die Unterhaltsberechnung wird nicht das reine Netto, sondern das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Davon werden bestimmte Posten abgezogen, etwa berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, mindestens 50 €, höchstens 150 €), zusätzliche Kranken- und Altersvorsorge sowie berücksichtigungsfähige Schulden. Trage im Rechner idealerweise dein bereits bereinigtes Einkommen ein, um ein möglichst genaues Ergebnis zu erhalten.

Was passiert in einem Mangelfall?+

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt zu zahlen und gleichzeitig den Selbstbehalt zu sichern. Dann wird der verteilbare Betrag anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt. Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt kann dadurch niedriger ausfallen – im Extremfall bis auf 0 €.

Wie oft ändert sich die Düsseldorfer Tabelle?+

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Regel jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Die hier verwendete Fassung hat den Stand 01.01.2026 und ist auch aktuell noch gültig.

Wichtiger Hinweis

Der Unterhaltsrechner wurde nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2026) erstellt und dient ausschließlich der ungefähren Einschätzung des Kindesunterhalts. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Beim Thema Unterhalt empfehlen wir grundsätzlich, rechtlichen Beistand zu suchen und sich fachkundig beraten zu lassen.

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