Kinder werden häufig krank und bis zu 10 oder mehr Infekten pro Jahr sind bei Kleinkindern keine Seltenheit. Wer kümmert sich eigentlich, wenn das Kind krank ist, aber beide Eltern oder alleinerziehende Väter berufstätig sind? Nicht jede Familie hat Oma und Opa in der Nähe wohnen oder kann auf andere Hilfen bei der Betreuung des kranken Kindes zählen.
Für Eltern besteht die Möglichkeit, zuhause beim erkrankten Kind zu bleiben und trotzdem die Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld ohne Abzug von Urlaubstagen zu genießen.
Krankes Kind zuhause: 10 Krankheitstage pro Elternteil
Berufstätige Elternteile haben pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Jedem Elternteil stehen 10 Krankentage für die Betreuung eines kranken Kindes zu, die nicht von den Urlaubstagen abgezogen werden dürfen, insofern die Vorraussetzungen erfüllt werden. Alleinerziehende können 2 x 10 Betreuungstage in Anspruch nehmen, wenn das Kind krank ist. Diese gesetzliche Regelung gilt für 1 Kind.
Leben mehrere Kinder im Haushalt, können Papa und Mama, die gemeinsam erziehen und betreuen, jeweils bis zu 25 Tage Krankenbetreuung im Jahr (insgesamt) beanspruchen. Alleinerziehende mehrerer Kinder dürfen bis zu 50 Tage zuhause bleiben, um sich bei Krankheit um den Nachwuchs zu kümmern. Elternteile können – nach Absprache mit den Arbeitgebern – die Krankentage auf den anderen Elternteil übertragen, wenn dies erforderlich ist.
Nicht nur bei leiblichen Kindern können die Freistellungstage beansprucht werden. Auch für ein Stiefkind oder das Adoptivkind ist die Freistellung beanspruchbar.
Voraussetzungen für Krankentage
Der Gesetzgeber billigt Elternpaaren und alleinerziehenden Elternteilen krankheitsbedingte Betreuungstage mit Lohnfortzahlung unter bestimmten erfüllten Voraussetzungen zu:
- Krankentage gibt es nur für Kinder, die jünger als 12 Jahre sind.
- Der Elternteil bzw. die Elternteile und das Kind sind gesetzlich krankenversichert.
- Bereits ab dem 1. Krankheitstag muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
- Der Kinderarzt muss attestieren, dass die Kinderbetreuung für das Kind durch einen Elternteil erforderlich ist.
Der Gesetzgeber drückt sich in §45 SGB V wie folgt aus:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
Konkret bedeutet dies: Krankentage können nur beansprucht werden, wenn die Familie sonst niemand hat, der die Krankenbetreuung des Kindes übernehmen kann.
Lohnfortzahlung bei Betreuung eines kranken Kindes
Bleiben Eltern wegen der Kinderbetreuung im Krankheitsfall zuhause, zahlt meistens die gesetzliche Krankenkasse den Lohn während der bezahlten Freistellung; der Arbeitgeber wird also entlastet.
Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen den Lohn weiterzahlt, wenn der Arbeitnehmer der Arbeit fern bleibt, um sich des kranken Kindes anzunehmen und es während seiner Krankheit zu pflegen.
Diese Regelung ergibt sich aus BGB §616. Dort heißt es:
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Die gesetzliche Regelung ist jedoch relativ schwammig formuliert, so dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eingeholt wurde. Das Bundesarbeitsgericht kam zur Auffassung, dass fünf Arbeitstage als “vorübergehende Verhinderung” duldbar seien.
Wer letztlich das Kinderkrankengeld zahlt, kann von Tarifverträgen sowie dem Arbeitsvertrag abhängen. Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel aufnehmen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers zu verzichten. Eltern müssen dann das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde die Berechnung der Höhe des Kinderkrankengeldes geändert und vereinfacht. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB wird das Nettogehalt zugrunde gelegt. Es werden 70 % vom Einkommen oder höchstens 90 % vom Netto gezahlt. Weitere Infos gibt es zudem bei Wikipedia.
Wie lange wird Kinderkrankengeld gezahlt?
Die Ausgleichszahlung wird normalerweise nur solange gezahlt, wie der Anspruch auf Freistellungstage ausgeschöpft werden kann. Falls Elternteile weitere Tage für die Pflege eines kranken Kindes benötigen, müssen sie notfalls ihre Urlaubstage dafür verwenden.
Unbefristete Freistellung bei schweren Krankheiten
Eltern, die ein todkrankes oder schwerkrankes Kind pflegen, können unter Umständen auch unbefristetes Krankengeld beziehen. Dies ist ggf. auch dann möglich, wenn das Kind in einer Hospiz oder im Krankenhaus untergebracht ist.
Wie können Kinderkrankentage beansprucht werden?
Wenn dein Kind krank ist und du zuhause bleiben musst, um es gesund zu pflegen und zu betreuen, ist es wichtig, dass du
- sofort deinen Arbeitgeber in Kenntnis setzt.
- noch am 1. Krankheitstag mit dem kranken Kind zum Arzt gehst.
- das Attest schnellstmöglich zum Arbeitgeber schickst.
- einen Antrag bei deiner gesetzlichen Krankenkasse auf Kinderkrankengeld einreichst, falls der Arbeitgeber den Lohn nicht weiterzahlt.
Um den Antrag bei der Krankenkasse einzureichen, benötigst du eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
Anspruch auf Kinderkrankengeld für Selbständige und privat Versicherte
Bislang hat der Gesetzgeber noch nicht exakt geregelt, wie es bei Selbständigen mit der Zahlung aussieht. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden. Demnach gilt bisher: Bist du selbständig und in einer gesetzlichen Krankenversicherung, kann das Kinderkrankengeld ab dem 43. Krankentag beansprucht werden. Für Selbständige gibt es aber Hoffnung auf frühere Zahlungen, da einige Krankenkassen auch schon vor dem 43. Krankheitstag zahlen.
Bist du in einer privaten Krankenversicherung oder ist dein Kind privat krankenversichert, entfällt der Anspruch. Für Mitglieder der PKV besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig abzusichern und eine separate Kinderkrankentagegeld-Versicherung abzuschließen. Diese ist insbesondere für Alleinerziehende sinnvoll, wenn grundsätzlich niemand da ist, der helfen kann, wenn das Kind krank ist.
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